Punkteraster

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Waldhirsch Marketing GmbH
Geschäftsführung: Daniel Schoch, Aileen Pfefferle, Natascha Schindler
Hofmattstraße 16, D-79541 Lörrach
Telefon: +49 (0)7621 68 60 820
E-Mail: kontakt@waldhirsch.de

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (A.) sowie den Besonderen Bestimmungen für die Marketing-, Unternehmens- und IT-Beratung, (B.) sowie für Trainings- oder Seminarveranstaltungen (C.).

A. Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Geltungsbereich

    1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Unternehmern („Auftraggeber») und der Waldhirsch Marketing GmbH und mit dieser gemäß §§ 15 ff. AktG analog verbundenen Gesellschaften („Auftragnehmerin») über die Erbringung von verschiedenen Serviceleistungen zur Verbesserung der Onlinepräsenz des Auftraggebers.
    2. Die Auftragnehmerin widerspricht ausdrücklich der Einbeziehung etwaiger Bedingungen des Auftraggebers, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich eine abweichende Regelung.
    3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
  2. Vertragsschluss

    1. Nachdem der Auftraggeber sein Interesse an einem pauschalen oder einer individuellen Dienstleistung gegenüber der Auftragnehmerin telefonisch, per E-Mail oder auf sonstigem Weg übermittelt hat, erstellt die Auftragnehmerin ein Angebot für den Auftraggeber und übermittelt ihm dieses digital in Textform. Der Auftraggeber kann diese per Annahmeerklärung ebenfalls digital in Textform akzeptieren.
    2. Grundlage für das Tätigwerden der Auftragnehmerin und Vertragsbestandteil ist neben dem Auftrag, seinen Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen auch ein ggf. erfolgtes Briefing des Auftraggebers. Wird dieses mündlich erteilt, erstellt die Auftragnehmerin über dessen Inhalt einen Kontaktbericht, der dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach der Besprechung per E-Mail übersandt wird. Der Kontaktbericht wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem nicht innerhalb von 2 weiteren Werktagen nach Übersendung widerspricht. Auch der Kontaktbericht wird durch die Auftragnehmerin gespeichert.
    3. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. Die Auftragnehmerin ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG analog zu übertragen.
    4. Soweit der Auftraggeber selbst im Auftrag eines Dritten handelt, hat der Auftraggeber dies der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss anzuzeigen und zu versichern, entsprechend vom Dritten bevollmächtigt zu sein, sowie auf Verlangen der Auftragnehmerin einen schriftlichen Nachweis über die Bevollmächtigung zu erbringen.
  3. Leistungsumfang und Änderungswünsche des Auftraggebers

    1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
    2. Die Auftragnehmerin bietet hierbei insbesondere die folgenden Serviceleistungen an, die der Auftraggeber je nach Auftrag in Kombination oder als einzelne Leistung beauftragt:
      Online-Werbung: Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere in Form von Facebook-/lnstagramwerbung (ggfs. einschließlich Erstellung von dazugehörigen Werbemitteln)
      Google Ads-Werbung / SEA: Konzipierung, Erstellung und Optimierung von (Google Ads) Werbekampagnen des Auftraggebers
      Suchmaschinenoptimierung: Analyse und Bearbeitung des Internetauftritts des Auftraggebers mit dem Ziel, eine bessere Positionierung in Suchmaschinen zu erreichen bzw. zu erhalten
      Onlineauftritt: Erstellung und Bearbeitung/Pflege der Website und/oder von Social Media Profilen des Auftraggebers
      Seminare: für Einsteiger und Fortgeschrittene, Marketing Workshops, Inhouse-Schulungen, persönliche Coachings
      Beratungen: Online-Marketing, Strategien, SEO/SEA
      All-Inclusive Marketing Betreuung: individuell vereinbarte Einsatzgebiete, Pauschalpreis als monatliche Vergütung
      Die hierbei vertragspezifischen durch die Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen.
    3. Die beschriebenen Eigenschaften der Leistung werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert, die der Zielerreichung des Auftraggebers angemessene spezifische künstlerisch-kreative Leistungseigenschaften gestattet.
    4. Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nicht Vertragsbestandteil und können nur Gegenstand einer neuen Vereinbarung sein. Ein Änderungsverlangen liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber Anforderungen an den Leistungsgegenstand stellt, die bisher noch nicht vereinbart waren (Änderungsverlangen). Ein Änderungsverlangen ist grundsätzlich schriftlich oder per E-Mail an die Auftragnehmerin zu richten. Jeder Mehraufwand, der durch das Änderungsverlangen entsteht, ist gesondert zu vergüten. Die Höhe der gesonderten Vergütung teilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Prüfung des Änderungsverlangens mit und bestimmt eine Frist zur Annahme. Kommt es innerhalb der von der Auftragnehmerin benannten Frist zu keiner Einigung, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Für den Fall, dass der durch das Änderungsverlangen entstehende Mehraufwand die Einhaltung ursprünglich vereinbarter Fristen behindert, weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hin. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Anpassung der ursprünglich vereinbarten Fristen vereinbaren. Erzielen die Vertragsparteien trotz des vereinbarten Änderungsverlangens keine Einigkeit über die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fristen, ist die Auftragnehmerin einseitig berechtigt, eine angemessene Frist festzulegen.
    5. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Leistungen, vor allem in Bezug auf urheber-, marken-, kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Verletzungen, sowie die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Kennzeichen und Marken, ist vom Leistungsumfang nicht umfasst. Im Falle einer abweichenden individuellen Vereinbarung hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Die Auftragnehmerin ist ebenfalls nicht verpflichtet, etwaige in den Leistungsgegenständen enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte (z.B. Bilder, Texte) rechtlich auf deren Zulässigkeit zu überprüfen. Entsprechend gilt dies für seitens des Auftraggebers freigegebene Texte und Inhalte, insbesondere schuldet die Auftragnehmerin keine Überprüfung auf Rechtsschreibfehler oder Korrektur von Inhalten.
    6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Website sowie einer Unternehmensseite in Sozialen Netzwerken rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Impressumpflicht nach § 5 TMG; Informationspflichten nach den §§ 312 c und e (Fernabsatz und Elektronischer Geschäftsverkehr); Prüfpflichten bei Linksetzungen und Inhalte von Forendiskussionen, Blogs und Chaträumen; Pflichten zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften sowie zur Wahrung von Urheber- und Markenrechten Dritter.

  4. Leistungen von Drittanbietern

    1. Muss die Auftragnehmerin zur Erfüllung von Aufträgen Verträge mit Drittanbietern (bspw. sozialen Netzwerken, Software-Lizenzen, Anbietern von Webspace) schließen, dann erfolgt dies ausschließlich im Namen und in Vertretung des Auftraggebers.
    2. Die Auftragnehmerin erstellt eine Liste der zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Fremdleistungen und legt sie dem Auftraggeber mit einem Kostenvoranschlag zur Freigabe vor. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin hierzu Vollmacht zu erteilen, sofern die Freigabe erfolgt ist und stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Auftraggeber selbst auf Empfehlung der Auftragnehmerin Fremdleistungen bucht und der Auftragnehmerin sodann den notwendigen Zugriff gewährt.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin geschlossen werden müssen, sind die ihr damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu erstatten.
    4. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags oder die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Fremdleistungen Dritter.
    5. Sofern externe Dienste zur Einbindung in die Website genutzt werden (bspw. GoogleMaps, Youtube) gelten die Nutzungsrechte der externen Dienstleister uneingeschränkt.
  5. Leistungen der Auftragnehmerin

    1. Die Waldhirsch Marketing GmbH bietet Leistungen im Bereich des Online Marketing, insbesondere Suchmaschinenmarketing, bezahlte online Werbung sowie Erstellung von Websites, Beratung zu Fachgebieten des Online-Marketings, sowie Design und Employer Branding.
    2. Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag sowie aus den entsprechenden Leistungsbeschreibungen, die unter waldhirsch.de einsehbar sind. Eine konkrete Beschreibung der beauftragten Leistung ergibt sich aus dem erteilten Auftrag.
    3. Die Leistungspflicht der Auftragnehmerin beginnt erst nach vollständigem Eingang des vereinbarten Honorars / der 1. Rate, abhängig von der gewählten Vertragsart.
  6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin alle Unterlagen, Materialien, Zugriffsrechte und sonstigen Informationen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist mit der Rechtzeitigkeit ein Zeitraum von 14 Tagen gemeint, sofern keine kürzere Frist zur Leistungserbringung vereinbart wurde. Er übermittelt diese in der mit der Auftragnehmerin abgesprochenen Form. Fehlen konkrete Absprachen über die Form, stellt der Auftraggeber sie elektronisch in einem üblichen Speicherformat zur Verfügung.
    2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Unterlagen und Materialien, die er der Auftragnehmerin zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind. Er hat die Auftragnehmerin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft. Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin die einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an diesen Inhalten einschließlich das Recht zur Unterlizenzierung im erforderlichen Umfang, der zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das der Auftragnehmerin eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, die öffentliche Zugänglichmachung und Sendung der Inhalte.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Angaben wahrheitsgemäß vorzunehmen und diese selbständig und sorgfältig auf Fehler zu überprüfen. Die Auftragnehmerin ist nicht zur Überprüfung der Angaben verpflichtet, wird den Auftraggeber jedoch auf auffallende Widersprüche hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine rechtswidrigen Inhalte einzustellen bzw. trägt dafür Sorge, dass das von ihm für Online-Werbemaßnahmen bereitgestellte Werbemittel keine rechtswidrigen Inhalte enthalten bzw. auf diese verlinken, insbesondere keine Inhalte, die gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Betäubungsmittelgesetzes, Arzneimittelgesetzes, Waffengesetzes oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen, enthalten/verlinken.
    4. Der Auftraggeber ist zur Prüfung und Freigabe des erstellten Entwurfs der beauftragten Kreativleistung (Werbemittel, Webseiten/Social Media Accounts, Textbeiträge etc.) verpflichtet, soweit dieser im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Erklärt der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung eines im Wesentlichen vertragsgemäßen Entwurfs, ob er diesen freigibt oder die Freigabe verweigert bzw. noch Änderungen wünscht, gilt die Freigabe als erteilt. Dies gilt auch dann, wenn ihm vertraglich noch Änderungs- und Korrekturrunden zustehen würden.
    5. Soweit der Auftraggeber zur Durchführung von Online-Werbemaßnahmen bzw. Google Ads Maßnahmen verpflichtet ist, eine Zielseite (Webseite oder Social Media Accounts) zu nennen, auf welche das Werbemittel verweist und dieser Pflicht nicht fristgemäß nachkommt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach ihrer Wahl eine ihr bekannte Webseite oder den Social Media Account des Auftraggebers als Zielseite zu verwenden. Die Auftragnehmerin hat auch in diesem Fall diese Seiten nicht inhaltlich zu prüfen und der Auftraggeber haftet für deren Rechtmäßigkeit.
    6. Der Auftraggeber übernimmt mit Freigabe der durch die Auftragnehmerin für ihn erstellten Werbemittel und/oder Websites, Unternehmensclips, Social Media Auftritte und anderer Kreativleistungen die Verantwortung für deren inhaltliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit, insbesondere deren Wettbewerbs- und urheberrechtliche Unbedenklichkeit, soweit die Auftragnehmerin nicht schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente der Kreativleistung übernommen hat. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen der Auftragnehmerin hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Haftung für die in einer Imagewerbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggebers trifft die Auftragnehmerin in keinem Fall, der Auftragnehmerin obliegt insofern keine Prüfpflicht. Die Auftragnehmerin wird jedoch auf Risiken hinweisen, die ihr bei der Vorbereitung und Erstellung der Kreativleistung bekannt werden. Für die von der Auftragnehmerin allein eingebrachte Fotos, Bilder, Logos und Designs trägt diese die urheberrechtliche Verantwortung.
    7. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Auftragnehmerin, soweit dies Teil der beauftragten Leistung ist (z.B. zum Zwecke der Übermittlung und Veröffentlichung der Unternehmensdaten und ggfs. Unternehmensclips gegenüber Verzeichnissen, Einrichten eines bzw. Optimierung eines bestehenden Google Ads Kontos oder Social Media Auftritts), im Namen des Auftraggebers aufzutreten. Soweit bestimmte Verzeichnisse/soziale Netzwerke/Google Ads nach Übermittlung der Unternehmensdaten oder Einrichtung eines Kontos/Profils eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (z.B Aktivierungslink, Eintragung eines Codes in Webverzeichnis etc.) verlangen, um den Eintrag/das Konto/das Profil oder Teile davon final freizuschalten, ist dies allein die Pflicht des Auftraggebers.
    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Zugangsdaten, die er von der Auftragnehmerin erhält, gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Die Zugangsdaten sind so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist, um einen Missbrauch des Zuganges durch Dritte zu verhindern.
    9. Die Abwicklung der Buchung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt auch per E-Mail, zum Teil automatisiert. Der Auftraggeber hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm bei der Auftragnehmerin hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
  7. Urheber- und Nutzungsrechte

    1. Alle durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart.
    2. Die Werke der Auftragnehmerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem bestimmungsgemäßen Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung der Auftragnehmerin. Dies gilt für die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte entsprechend. Über den Umfang der Nutzung steht der Auftragnehmerin ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Auftragnehmerin.
    3. Insbesondere wird dem Auftraggeber, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kein Quellcode überlassen. Ist die Überlassung des Quellcodes vereinbart, wird dem Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht an diesem eingeräumt.
    4. Der Auftraggeber überträgt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Nutzungsrechte an den von ihm gelieferten Daten. Er versichert insoweit, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Daten zu besitzen und erklärt, dass hierdurch Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die Auftragnehmerin zu übertragenden Rechte nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind. Vgl. hierzu auch Ziff. 6.3.
  8. Honorar und Zahlungsbedingungen

    1. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Verlängert sich der Vertrag nach Ziffer 15.2, so gelten ab Beginn der Verlängerung die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preise der Auftragnehmerin. Haben sich die Listenpreise im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum um mehr als 10 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich die Auftragnehmerin nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Die Kündigung hat in Text- oder Schriftform zu erfolgen und muss der Auftragnehmerin binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung gegenüber dem Auftraggeber zugehen.
    2. Bei der Erstellung von Kreativleistungen werden Mehrleistungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang, insbesondere aufgrund nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers, nach den vereinbarten Vergütungssätzen, ersatzweise nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise berechnet.
    3. Sind Dienstreisen erforderlich, werden diese in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt und diesem zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
    4. Außerhalb unserer Geschäftszeiten fallen folgende Zuschläge für erbrachte Leistungen seitens der Auftragnehmerin an, insofern diese vom Auftraggeber gewünscht sind:
      – Montag bis Freitag von 18:00 bis 20:00, = 50 %,
      – Montag bis Freitag ab 20:00, sowie Samstag und an Sonn- und Feiertagen = 100 %
    5. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
    6. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber zu versenden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung mit Vertragsschluss. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeingangs entscheidend. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen. Das Recht eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    7. Einmalige Kosten für Erstellungs-und Einrichtungskosten werden direkt nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Ziff. 8.6 entsprechend.
    8. Bei Zahlung per Lastschrift zieht die Auftragnehmerin den jeweils fälligen Betrag monatlich ein. Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, ist der jeweilige Tag des Einzugs identisch mit dem Tag des Vertragsschlusses. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin in diesem Falle ein gültiges SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Beträge, die vom Auftraggeber mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden der Auftragnehmerin unmittelbar gutgeschrieben. Die Auftragnehmerin behält sich vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und im Falle einer negativen Bonitätsrückmeldung, sowie im Falle einer Rücklastschrift diese Zahlungsart oder den Dienst für den Auftraggeber zu sperren und bei wiederholten Zahlungsausfall eine komplette Abschlussrechnung zu erstellen. Mit dem SEPA Lastschriftmandat erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmer die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags vom angegebenen Bankkonto des Auftraggebers bei einem inländischen Kreditinstitut im Lastschriftverfahren durchzuführen. Wird eine per Lastschrift eingeleitete Einzahlung aus vom Auftraggeber/Kontoinhaber vertretbaren Gründen, wie z.B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder nicht vorhandener Deckung auf dem Ursprungskonto nicht ausgeführt, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin die anfallenden Kosten, insbesondere Bankgebühren zu erstatten. Insbesondere behält sich die Auftragnehmerin insoweit vor, einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von EUR 15,00 geltend zu machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Änderung seiner Kontodaten unverzüglich mitzuteilen und auch bei einem Kontenwechsel ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.
    9. Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, auch vor und während der Laufzeit des Vertrags die (weitere) Durchführung des Vertrags ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
    10. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt ist.
  9. Termine, Fristen, Leistungshindernisse

    1. Ein seitens des Auftraggebers gewünschter konkreter Liefertermin ist stets durch die Auftragnehmerin ausdrücklich zu bestätigen. Die Einhaltung fixer Termine und Fristen durch die Auftragnehmerin setzt voraus, dass alle Fragen geklärt und die Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten worden sind sowie sämtliche vom Kunden beizubringen Informationen, Dateien, Unterlagen und Freigaben rechtzeitig eingegangen sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    2. Ist für die Leistung der Auftragnehmerin die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, verlängert sich die Leistungs- oder Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch bei Verzögerungen aufgrund von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware / Software), soweit sie der Auftragnehmerin nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Probleme mit Produkten Dritter, verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
    3. Werden seitens des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht lediglich geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und/oder Fristen, die nach dem ursprünglichen Vertragsgegenstand bestimmt wurden, ihre Gültigkeit. Nach Festlegen der Keywords im Bereich SEO zwischen den Parteien sind Änderungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, beide Parteien sind mit möglichen Anpassungen einverstanden. Diese müssten ggf. im Rahmen einer neuen Beauftragung erfolgen.
    4. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen), höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation), Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Verzug bei Subunternehmern, Leistungsverzögerungen bei Fremdleistungen und Eingriffe von dritter Seite unverzüglich anzeigen. Sind aus diesen Gründen Leistungs-/Lieferfristen nicht einzuhalten, begründet dies keinen Verzug.
    5. Bei Leistungs-/Lieferungsverzug ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
  10. Abnahme (bei werkvertraglichen Leistungen)

    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen innerhalb von drei Tagen abzunehmen, sobald diese die Fertigstellung schriftlich oder in Textform angezeigt und den Leistungsgegenstand übergeben haben. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin über einen Mangel nach Ziffer 2 unterrichtet. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme steht die durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel durch den Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung, erklärte Abnahme gleich.
    2. Der Auftraggeber hat das Produkt bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach Übergabe und soweit dies nach ordentlichem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt das Produkt bzw. die erbrachte Leistung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so hat die Anzeige durch den Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung zu erfolgen. § 377 HGB findet Anwendung.
    3. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht eingeschränkt ist.
    4. Fertiggestellte Teilleistungen sind, soweit abtrennbar, jeweils nach Anzeige der Fertigstellung und Übergabe durch die Auftragnehmerin vom Auftraggeber abzunehmen.
    5. Hat die Auftragnehmerin Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt, teilt sie die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Auftraggeber mit. Nach Übergabe des vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Auftraggeber kann die Auftragnehmerin entsprechend Ziff. 10.1 die Abnahme durch den Auftraggeber verlangen.
  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Auftragnehmerin behält das Eigentum an sämtlichen von ihr getätigten Leistungen (Website, Domain, Grafik ect.) bis zur Bezahlung vor.
    2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte dürfen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden.
  12. Gewährleistung (Werkvertragliche Leistungen)

    1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
    2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge verpflichtet sich die Auftragnehmerin, die Mängel in angemessener Frist (mindestens 14 Werktage) zu beheben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin hierzu alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn dies unmöglich ist oder für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
    3. Die Auftragnehmerin gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber, dass der Leistungsgegenstand der vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass vor allem im Bereich Webdesign/Software eine völlig fehlerfreie Leistung nicht möglich und nicht erforderlich ist. Einigkeit besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit gewahrt werden muss. Entsprechend begründet es keinen Mangel, wenn gestalterisch künstlerische Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen, sofern und soweit grundsätzliche Leistungsanforderungen des Auftraggebers in branchenüblicher Qualität und Güte umgesetzt wurden.
    4. Nimmt der Auftraggeber selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt solche Veränderungen von Dritten vornehmen, insbesondere Veränderungen des Quellcodes, oder verwendet der Auftraggeber nicht von der Auftragnehmerin freigegebene Hard- und Software im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand, entfällt das Recht auf Gewährleistung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den beschriebenen Handlungen beruht.
    5. Die Gewährleistungshaftung ist auf den Auftragswert, bei Schadenersatzansprüchen auf die Deckungsgrenze der durch die Auftragnehmerin abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern und soweit ihr kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
  13. Haftung

    1. Die Auftragnehmerin haftet nur für grob fahrlässig und vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Hierbei ist die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden haftet die Auftragnehmerin nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
    3. Unabhängig von einem Verschulden der Auftragnehmerin haftet diese nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.
    4. Die Auftragnehmerin ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
    5. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden (Fremdleistungen Dritter), übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung.
    6. Mit der Abnahme durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für deren technische und funktionale Richtigkeit. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Leistungen entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin.
    7. Der Auftraggeber haftet allein für die abgenommenen Inhalte der Leistung und stellt sicher, dass darin weder Rechte Dritter (Marken-, Namen-, Urheber-, Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, etc.) verletzt werden, noch gegen bestehende Gesetze, sowie allgemein gültige Rechtsnormen verstoßen wird. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
    8. Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die aufgrund der vertragsgemäßen Leistung von Dritten gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass wegen der vertragsgemäßen Durchführung der Leistung die Auftragnehmerin selbst von Dritten in Anspruch genommen wird, hält der Auftraggeber sie schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für Rechtsverletzungen Dritter aufgrund von Inhalten (z.B. Bilder, Texte), die der Auftraggeber ihr zur Erfüllung des Vertrags überlassen hat.
    9. Social-Media-Aktivitäten werden in der Öffentlichkeit gelegentlich negativ bewertet. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für eine positive Resonanz auf betreute Profile bzw. einzelne Beiträge. Sofern der Auftraggeber keine Freigabe der einzelnen durch die Auftragnehmerin erstellten Beiträge fordert, bemüht diese sich, relevante und hochwertige Beiträge zu veröffentlichen. Die inhaltliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Auftraggeber. Entsprechend gilt dies bei der Beauftragung mit Werbemaßnahmen.
    10. Die Auftragnehmerin bemüht sich, die durchgehende Erreichbarkeit ihrer Systeme sicher zu stellen, kann aber vorübergehende Ausfälle nicht ausschließen. Im Voraus angekündigte Wartungsarbeiten sind ebenfalls möglich. Beide Fälle begründen keine Haftung der Auftragnehmerin. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
    11. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  14. Datenschutz, Geheimhaltung, Abwerbeverbot

    1. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und Konditionsgefüge des jeweiligen Vertrages, bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse über den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners und nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer beider Vertragsparteien. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
    2. Die Auftragnehmerin versichert, Kundendaten nur zur Erfüllung des Vertragszwecks zu speichern und zu verarbeiten sowie uns im Rahmen der Bearbeitung von Kundendaten stets an die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu halten und auch im Übrigen ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Behandlung von Kundendaten aufzuwenden. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die der Auftraggeber vor dem Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte.
    3. Durch den Abschluss und die Durchführung der Verträge über die Erbringung von Leistungen zur Verbesserung der Onlinepräsenz von Unternehmern stimmt der Auftraggeber der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner persönlichen Daten zu. Art und Umfang ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Auftragnehmerin selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Weitere Informationen kann der Auftraggeber der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin entnehmen.
    4. Die Parteien werden als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und Programmcodes sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Aufraggeber wird allerdings darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken, die online gestellt werden, zu verhindern.
    5. Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren. Insbesondere erklärt der Auftraggeber seine Einwilligung dazu, dass die Auftragnehmerin seinen Namen und sein Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt auf ihren Webseiten waldhirsch.de, waldhirsch.ch, webseiten-werkstatt.de, webseiten-werkstatt.ch, danielschoch.com, nataschaschindler.de, marenne.eu sowie im Rahmen ihrer Social-Media-Auftritte bei Facebook, Instagram, LinkedIN sowie XING verwenden darf, um die Leistungserbringung bzw. die Zusammenarbeit zu bewerben.
    6. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Nutzers verpflichtet. Transaktionsdaten werden gespeichert, da gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Auch weitere Informationen können aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gespeichert werden. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
    7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Durchführung der Beratung eingesetzten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, verpflichtet er sich zur einer in das Ermessen des zuständigen Gerichts zu stellender Vertragsstrafe, die jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,00 nicht unterschreiten sollte. Der Auftraggeber ist berechtigt, der Auftragnehmerin einen geringeren Schaden durch das Abwerben bzw. Beauftragen von Mitarbeitern der Auftragnehmerin nachzuweisen.
  15. Laufzeit und Vertragsbeendigung

    1. Der vertragliche Leistungszeitraum beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Termin und endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit bzw. des festgelegten Enddatums ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin mit der Leistungserbringung noch nicht beginnen kann, da der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-/Beistellpflichten noch nicht bzw. verspätet oder qualitativ ungenügend nachgekommen ist. Die Auftragnehmerin ist für den Zeitraum der hieraus resultierenden Verspätung von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Entgelts bleibt in diesem Fall jedoch bestehen. Beginnt die tatsächliche Durchführung der Leistung erst nach dem vereinbarten Termin, ohne dass dies der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt der vertragliche Zeitraum erst mit dem tatsächlichen Beginn oder Liveschaltung und erstreckt sich auf die vereinbarte Laufzeit.
    2. Bei Verträgen über die Erbringung von Leistungen für einen nach Monaten/Jahren vereinbarten Zeitraum verlängern sich Verträge jeweils um den gleichen Zeitraum der Grundlaufzeit, mindestens jedoch um 12 Monate. Bei einer Grundlaufzeit von mehr als einem Jahr jedoch lediglich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht zu der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist vor Ende der jeweiligen Laufzeit in Text- oder Schriftform gekündigt wurde. Soweit im jeweiligen Vertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit.
    3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund seitens der Auftragnehmerin bleibt unberührt und besteht für uns insbesondere dann, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist.
  16. Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist deutsch.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder um seine Wirksamkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin.
    3. Ist eine der vorangehenden oder nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich insoweit, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.

B. Besondere Bestimmungen für Unternehmens- und Marketing-Beratung

  1. Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung
    1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung werden durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber festgelegt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
    2. Die Leistungen der Auftragnehmerin sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann der Auftraggeber die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt.
  2. Schutz der Arbeitsergebnisse
    1. Die von der Auftragnehmerin angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
    2. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Auftragnehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.
    3. Die Regelungen in A Ziffer 7 gelten entsprechend.

C. Besondere Bestimmungen für Trainings- oder Seminarveranstaltungen

1.Buchung von Trainings- oder Seminarveranstaltungen

  1. Wenn der Auftraggeber seine Teilnahme an Trainings- oder Seminarveranstaltungen über das Web-Portal der Auftragnehmerin oder per Email bucht, kommt der Vertrag zustande, indem die Auftragnehmerin die Teilnahme des Auftraggebers schriftlich bestätigt; mit dieser Bestätigung ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich. Zusammen mit der Teilnahmebestätigung erhält der Auftraggeber die Rechnung.
  2. Bei allen sonstigen Buchungsvorgängen, z.B. per Telefon übersendet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein Angebot zur Teilnahme an der gewünschten Trainings- oder Seminarveranstaltung, welches der Auftraggeber innerhalb von 1 Woche in Textform annehmen kann. Mit dieser Bestätigung des Auftraggebers ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich und der Auftraggeber erhält anschließend die Rechnung.
  3. Aufgrund der – im Interesse des Auftraggebers – begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt. Insbesondere im Rahmen von Onlinebuchungen kann es zu Überschneidungen von Terminen kommen. Hierauf wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber binnen 48 Stunden hinweisen und ggf. einen Ersatztermin anbieten. Für den Fall, dass ein solcher für den Auftraggber nicht in Frage kommt, hat dieser die Möglichkeit von seiner Teilnahmebestätigung Abstand zu nehmen.
  4. Für Gruppenanmeldungen gilt:
    • Die Auftragnehmerin schließt mit dem Auftraggeber einen Teilnahmevertrag über und für die Gruppe ab. Dieser ist ebenfalls verbindlich und gilt auch dann uneingeschränkt, wenn sich die Gruppengröße nachträglich reduziert.
    • Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Auftragnehmerin Ersatzteilnehmer zu benennen oder durch die Auftragnehmerin benennen zu lassen.
    • Eine Ausweitung der Teilnehmerzahl durch den Auftraggeber ist nur in Abstimmung mit der Auftragnehmerin möglich.
  5. Die von der Auftragnehmerin bei der Durchführung der Trainings- oder Seminarveranstaltungen eingesetzten Trainer handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen der Auftragnehmerin. Innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Beendigung der Trainings- oder Seminarveranstaltung sind Zusatz-, Folge- und Neuaufträge mit den Trainern ausschließlich über die Auftragnehmerin abzuwickeln.
  6. Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziff. 18.5 Satz 2 vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe mindestens in dreifacher Höhe der Vergütung, die zwischen den Parteien vorab für den entsprechenden Zeitaufwand vereinbart worden ist. Dem Auftraggeber bleibt es insoweit nachgelassen, einen geringeren Schaden der Auftragnehmerin zu beweisen.

2. Preise für Trainings- und Seminarveranstaltungen, Stornierungen und Umbuchungen

  1. Für die Teilnahme an Trainings- oder Seminarveranstaltungen gelten die individuell vereinbarten Preise.
  2. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, sind folgende Kosten nicht Vertragsbestandteil und vom Auftraggeber / Teilnehmer zu tragen:
    • Kosten für Telekommunikation, An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung
    • Kosten für Plattform-/Standnutzung und Versicherungsschutz
    • Kosten für Fahrzeugmiete
    • Kosten für Verbrauchsmaterialien und sonstige Materialien, die für die Veranstaltung erforderlich sind
  3. Die Teilnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, jedenfalls vor Beginn der Veranstaltung, zur Zahlung fällig. Wurde die Teilnahmegebühr bis zum Beginn der Veranstaltung nicht gezahlt, ist eine Teilnahme leider nicht möglich. Ein Frühbucherrabatt wird nur gewährt, wenn die Buchung und die Zahlung innerhalb der jeweils festgelegten Fristen erfolgen.
  4. Die Preise beinhalten die Trainingsleistungen, die Trainingsunterlagen nach Verfügbarkeit in Deutsch und Pausengetränke, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Teilnehmer erhalten ferner eine schriftliche Teilnahmebestätigung und im Falle einer bestandenen Prüfung eine Zertifikatsurkunde. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Schulung, wie beispielsweise Übernachtungs- und Fahrtkosten hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ein Nichterscheinen oder eine nur zeitweise Teilnahme an einer Veranstaltung berechtigt nicht zur Kürzung der Teilnahmegebühr.
  5. Kann ein Teilnehmer krankheitsbedingt an einer Trainings- und Seminarveranstaltung nicht teilnehmen und weist der Auftraggeber dies durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nach, so hat er das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf ein Training mit derselben Kursbezeichnung zum nächsten verfügbaren Termin. Teilnehmer können im Übrigen ihre Teilnahme an Trainings- oder Seminarveranstaltungen bis spätestens 14 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn schriftlich wie folgt stornieren:
    • Erfolgt die Stornierung 28 Kalendertage oder früher vor dem Veranstaltungsbeginn, ist diese kostenfrei; etwa bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden von der Auftragnehmerin erstattet.
    • Erfolgt die Stornierung zwischen dem 27. Kalendertag und dem 15. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn, wird 50 % der Teilnahmegebühr fällig; etwa bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden von der Auftragnehmerin erstattet.
    • Im Falle einer späteren Stornierung wird die gesamte Teilnahmegebühr erhoben.
  6. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn und soweit es sich um eine für diesen individualisierte Veranstaltung handelt, also eine solche, die nach Maßgaben des Auftraggebers speziell für diesen entwickelt worden ist.
  7. Ein Auftraggeber kann eine Anmeldung jederzeit auf einen anderen Mitarbeiter seines Unternehmens übertragen.
  8. Gegen eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 € zzgl. USt. kann ein Auftraggeber die Anmeldung auch einmalig auf eine andere Veranstaltung der Auftragnehmerin innerhalb der folgenden 6 Monate umbuchen. Unterschiedliche Teilnahmepreise sind dabei auszugleichen.

3. Durchführung von Trainings- und Seminarveranstaltungen, Absage und Ausfall

  1. Der Veranstaltungsort ist in der aktuellen Trainingsbeschreibung oder im Bestätigungsschreiben angegeben, bei Firmenveranstaltungen im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Verlegungen des Schulungsortes sind vorbehalten. Soweit nicht anders vereinbart ist, gilt eine Mindestteilnehmerzahl von 4 Teilnehmern.
  2. Die Auftragnehmerin behält sich vor, auch bestätigte Veranstaltungen aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die Auftragnehmerin wird sich jedoch in diesem Fall bemühen, Alternativen anzubieten. Bei einer Absage oder einem Ausfall der Veranstaltung, z.B. bedingt durch höhere Gewalt, wird die Auftragnehmerin die Teilnehmer unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

4. Leistungsumfang und nicht in Anspruch genommene Leistungen

  1. Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber.
  2. Im Vertrag festgelegte Zeitangaben können durch die Auftragnehmerin um +/-10% über- oder unterschritten werden, ohne dass ein Anspruch auf Erhöhung oder Minderung der Teilnahmegebühr entsteht.
  3. Wird die Veranstaltung auf Wunsch des Auftraggebers bzw. der Teilnehmer verlängert, behält sich die Auftragnehmerin vor, die zusätzliche Zeit auf Basis des zugrunde liegenden Stundensatzes gesondert zu berechnen.
  4. Wird die Veranstaltung auf Auftraggeber- oder Teilnehmerwunsch vorzeitig beendet oder beendet ein Auftraggeber / Teilnehmer seine Aktivität vor Ende der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Teilnahmegebühr.
  5. Verspätetes Erscheinen oder Nichterscheinen („No-show“) zur Veranstaltung berechtigen nicht zur Minderung oder zur Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen und die Veranstaltung dadurch erst mit Verspätung beginnen kann.
  6. Werden einzelne Leistungen durch einen Auftraggeber / Teilnehmer nicht in Anspruch genommen, so behält sich die Auftragnehmerin vor, dennoch die gesamte Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber / Teilnehmer den Nachweis erbringen kann, dass kein oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist.
  7. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Veranstaltungen im Einzelfall aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Verletzung, unzumutbare Wetterbedingungen, Gefahr für Leib und Leben, Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen) abzubrechen. Ist eine Fortführung zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll und zumutbar, besteht ein Anspruch auf Vervollständigung der Leistungserbringung in adäquater Art und Weise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anderenfalls werden die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt bzw. bereits geleistete Zahlungen anteilig zurückerstattet. Ein Anspruch auf Übernahme sonstiger Kosten durch die Auftragnehmerin besteht nicht.

5. Allgemeine Teilnahmebedingungen

  1. in Anspruch auf Erfolg besteht grundsätzlich nicht, die Teilnahme an bzw. der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko.
  2. Begleitpersonen, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, sind nur nach vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin gestattet.
  3. Die Auftragnehmerin und deren Erfüllungsgehilfen (Coach/Trainer/Seminarleiter/Betreuer) sind gegenüber dem Auftraggeber / den Teilnehmern für die Dauer und im Rahmen der Veranstaltung weisungsbefugt.
  4. Der Auftraggeber / Teilnehmer verhält sich vertragswidrig, wenn er ungeachtet einer Abmahnung die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig stört, oder wenn er sich in erheblichem Maße entgegen der guten Sitten verhält, so dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall behält sich die Auftragnehmerin vor, den Auftraggeber / Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Es besteht ggf. kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr oder sonstiger Kosten.
  5. Der Auftraggeber / die Teilnehmer verpflichten sich, nicht unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Betäubungsmitteln zu stehen, die die Reaktionsfähigkeit und das Körperbefinden beeinträchtigen können. Bei Verstößen hiergegen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber / Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Es besteht ggf. kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr oder sonstiger Kosten.
  6. Vor Veranstaltungsbeginn muss die Auftragnehmerin über gesundheitliche Probleme und etwaige Erkrankungen informiert werden, damit der entsprechende Teilnehmer bestmöglich vor Schaden bewahrt werden kann.
  7. Bei erkennbaren gesundheitlichen Problemen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Die Auftragnehmerin behält sich vor, die Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Aufwandes bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

6. Urheberrechte an Schulungsunterlagen / Bild- und Tonaufnahmen

  1. Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei der Auftragnehmerin. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Auftragnehmerin darf kein Auftraggeber / Teilnehmer die Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, auch und insbesondere nicht durch Dritte.
  2. Fotos, Videos und sonstige Mitschnitte, die während der Veranstaltung entstehen und Veranstaltungsinhalte zeigen, dienen ausschließlich für private Zwecke. Eine Weiterleitung und/oder Veröffentlichung in sozialen Medien ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Auftragnehmerin und ggf. unter Hinweis auf die Veranstaltung und die Auftragnehmerin gestattet.